Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. März 1994 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird bei einem Wert der Beschwer von unter 60.000, -- DM nicht zugelassen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.
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