BGH - Urteil vom 30.05.2001
XII ZR 27/99
Normen:
ThürHG § 7 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,

Voraussetzungen der Prozeßstandschaft; Räumungsklage einer Hochschule

BGH, Urteil vom 30.05.2001 - Aktenzeichen XII ZR 27/99

DRsp Nr. 2001/10449

Voraussetzungen der Prozeßstandschaft; Räumungsklage einer Hochschule

Eine thüringische Hochschule ist berechtigt, im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft Ansprüche auf Räumung und Herausgabe von Grundstücken gerichtlich geltend zu machen. Ein schutzwürdiges eigenes Interesse ist gegeben, weil die Hochschule eine ihr durch § 7 Abs. 2 Nr. 2 ThürHG übertragene Auftragsangelegenheit wahrnimmt.

Normenkette:

ThürHG § 7 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 25. Mai 1992 mietete der Beklagte Gewerberäume im Kellergeschoß eines Anwesens in E. von der C. GmbH. Diese veräußerte das Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 24. November 1992 an den Freistaat Thüringen, der seit März 1997 als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist und das Gebäude zur Unterbringung der klagenden Fachhochschule ausbauen möchte oder bereits ausgebaut hat.

Unter Hinweis auf Mietrückstände erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 3. August 1995 die fristlose Kündigung des Mietvertrages.