OLG Brandenburg - Urteil vom 09.09.2009
3 U 84/05
Normen:
BGB § 546a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), vom 01.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 260/03

Voraussetzungen des Anspruchs auf Nutzungsentgelt bei Vorenthaltung in Mietsachen

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.09.2009 - Aktenzeichen 3 U 84/05

DRsp Nr. 2009/23267

Voraussetzungen des Anspruchs auf Nutzungsentgelt bei Vorenthaltung in Mietsachen

1. Wer eine Miet- oder Pachtsache nach dem Ende der Vertragslaufzeit nicht zurückgibt, schuldet kraft Gesetzes für die Zeit der Vorenthaltung in jedem Fall das vereinbarte Nutzungsentgelt als eine Art Mindestentschädigung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem bisherigen Mieter oder Pächter ein Verschulden trifft und ob der Vermieter oder Verpächter bei rechtzeitiger Rückgabe einen anderen Vertragspartner gefunden hätte. 2. Dieser Anspruch besteht nur bis zu dem Tag, an dem die tatsächliche Rückgabe des Objekts erfolgt, nicht jedoch bis zum Ablauf der jeweiligen Zahlungsperiode.

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 01. April 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 260/03 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 35.003,80 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

a) aus € 709,37 ab 03. Juni 2003 und

b) aus € 34.294,43 ab 09. August 2003.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin 75 % und der Beklagte 25 % zu tragen.