BGH - Urteil vom 25.06.2008
VIII ZR 307/07
Normen:
BGB § 573a ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 1209
MDR 2008, 1150
MietR 2008, 321
NJW-RR 2008, 1329
NZM 2008, 682
WuM 2008, 564
ZMR 2008, 877
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, vom 08.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 32/07
AG Waldshut-Tiengen, vom 20.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 254/06

Voraussetzungen des Sonderkündigungsrechts hinsichtlich einer Wohnung im vom Vermieter selbst bewohnten Haus

BGH, Urteil vom 25.06.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 307/07

DRsp Nr. 2008/16125

Voraussetzungen des Sonderkündigungsrechts hinsichtlich einer Wohnung im vom Vermieter selbst bewohnten Haus

»Das Sonderkündigungsrecht nach § 573a Abs. 1 BGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen weitere Räume vorhanden sind, die sich für eine Nutzung als (dritte) Wohnung eignen und früher auch als Wohnung genutzt wurden, wenn diese weiteren Räume schon bei Abschluss des Mietvertrages, für dessen Kündigung der Vermieter das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nimmt, als gewerbliche Räume genutzt worden sind.«

Normenkette:

BGB § 573a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der von der Klägerin erklärten Kündigung des mit der Beklagten zu 1 (künftig: die Beklagte) am 1. August 2005 geschlossenen Mietvertrages über eine Fünfzimmerwohnung im Anwesen M. straße 1 in W..