Die Beklagte, eine Brauereigesellschaft, vermietete mit Vertrag vom 27. April 1989 die Räume der Gaststätte "Sp." in M. für die Dauer von ca. fünf Jahren mit Verlängerungsoption für die Mieterin an die E.-GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger war. In § 10 des Mietvertrages war vorgesehen, daß die Vermieterin die sofortige Räumung des Mietobjektes verlangen könne, falls die Mieterin "mit der Zahlung auch nur einer Miet- oder Warenrechnung länger als einen Monat in Verzug" bleibe. Der Kläger trat diesem Vertrag durch Zusatzvereinbarung vom selben Tag "mit allen Rechten und Pflichten" bei.
Die E.-GmbH hatte von der Beklagten ferner die Gaststätte "L. M." in M. gemietet. Auch diesem Vertrag war der Kläger beigetreten und hatte die persönliche Haftung für Schulden der GmbH aus dem Mietverhältnis übernommen.
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