BGH - Urteil vom 08.07.1998
XII ZR 64/96
Normen:
ZPO § 304 ;
Fundstellen:
NZM 1998, 718

Voraussetzungen eines Grundurteils

BGH, Urteil vom 08.07.1998 - Aktenzeichen XII ZR 64/96

DRsp Nr. 1998/16979

Voraussetzungen eines Grundurteils

Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn alle anspruchsbegründenden Fragen entscheidungsreif sind und bejaht werden können. Hierzu gehören insbesondere diejenigen Umstände, die die Aktiv- oder Passivlegitimation begründen. Dazu ist erforderlich, daß Tatsachen vorliegen, die in Verbindung mit einem Rechtsatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers erscheinen zu lassen.

Normenkette:

ZPO § 304 ;

Tatbestand:

Die Beklagte, eine Brauereigesellschaft, vermietete mit Vertrag vom 27. April 1989 die Räume der Gaststätte "Sp." in M. für die Dauer von ca. fünf Jahren mit Verlängerungsoption für die Mieterin an die E.-GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger war. In § 10 des Mietvertrages war vorgesehen, daß die Vermieterin die sofortige Räumung des Mietobjektes verlangen könne, falls die Mieterin "mit der Zahlung auch nur einer Miet- oder Warenrechnung länger als einen Monat in Verzug" bleibe. Der Kläger trat diesem Vertrag durch Zusatzvereinbarung vom selben Tag "mit allen Rechten und Pflichten" bei.

Die E.-GmbH hatte von der Beklagten ferner die Gaststätte "L. M." in M. gemietet. Auch diesem Vertrag war der Kläger beigetreten und hatte die persönliche Haftung für Schulden der GmbH aus dem Mietverhältnis übernommen.