OLG Köln - Urteil vom 29.04.2009
13 U 137/05
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 669/04

Voraussetzungen eines Prospekthaftungsanspruchs

OLG Köln, Urteil vom 29.04.2009 - Aktenzeichen 13 U 137/05

DRsp Nr. 2009/10484

Voraussetzungen eines Prospekthaftungsanspruchs

1. Ein Prospekt, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit über ein Beteiligungsangebot darstellt, hat den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten. Dazu gehört auch die Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können. 2. Diesen Anforderungen ist genügt, wenn in dem Prospekt deutlich herausgestellt wird, dass der Mieter einer Immobilie zur Untervermietung berechtigt ist und dass ein mit dem Generalmieter im Konzern verbundenes Unternehmen auch eine Mietbürgschaft übernommen hat. Das gilt insbesondere dann, wenn darauf hingewiesen wird, dass eine Verschlechterung der Vermögenslage der Mietbürgin letztlich zu einem Mietausfall führen kann.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. Juni 2005 - 3 O 669/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.