OLG Karlsruhe - Urteil vom 12.10.2006
19 U 143/05
Normen:
BGB § 311 § 358 ; HWiG § 5 ; VerbrKrG § 3 Abs. 2 § 18 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2006, 935
WM 2007, 16
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 12.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 614/04

Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen nicht ordnungsgemäßer Belehrung nach dem HWiG

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.10.2006 - Aktenzeichen 19 U 143/05

DRsp Nr. 2007/19376

Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen nicht ordnungsgemäßer Belehrung nach dem HWiG

»Für einen Anspruch aus c.i.c., § 311 BGB wegen nicht ordnungsgemäßer Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz muss der Geschädigte zumindest plausibel machen, dass er vom Widerrufsrecht bei ordnungsgemäßer Belehrung Gebrauch gemacht hätte. Ein Verschulden des Kreditinstituts wegen der unterlassenen Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz ist bei vor dem Jahr 2000 abgeschlossenen Darlehensverträgen zu verneinen.«

Normenkette:

BGB § 311 § 358 ; HWiG § 5 ; VerbrKrG § 3 Abs. 2 § 18 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger, der im Jahr 1994 auf Vermittlung eines Finanzmaklers bei der Beklagten zwei Darlehen zur Finanzierung eines Wohnungskaufs aufgenommen hatte, begehrt die Feststellung, der Beklagten zu nichts mehr verpflichtet zu sein sowie die Rückzahlung bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen Zug um Zug gegen Übertragung der mit den Kreditmitteln erworbenen Eigentumswohnung.

Für die Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Ansprüche aus dem Haustürwiderrufsgesetz bestünden schon deshalb nicht, da der Kläger einen Widerruf bisher nicht erklärt habe.

Ebenso wenig gebe es Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages.