I. Der Kläger, der im Jahr 1994 auf Vermittlung eines Finanzmaklers bei der Beklagten zwei Darlehen zur Finanzierung eines Wohnungskaufs aufgenommen hatte, begehrt die Feststellung, der Beklagten zu nichts mehr verpflichtet zu sein sowie die Rückzahlung bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen Zug um Zug gegen Übertragung der mit den Kreditmitteln erworbenen Eigentumswohnung.
Für die Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Ansprüche aus dem Haustürwiderrufsgesetz bestünden schon deshalb nicht, da der Kläger einen Widerruf bisher nicht erklärt habe.
Ebenso wenig gebe es Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages.
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