Die zulässige Berufung, mit der sich die Beklagte lediglich gegen ihre Verurteilung zur Räumung und Herausgabe des Mietobjektes wendet, hat keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht dazu verurteilt, die von ihr gemieteten Werkshallen einschließlich Büro zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Ihre Rückgabeverpflichtung aus § 556 Abs. 1 BGB hat die Beklagte bis jetzt nicht erfüllt. Diesen Anspruch gerichtlich durchzusetzen, ist der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gehindert. Insbesondere fehlt der Räumungsklage entgegen der Auffassung der Berufung nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
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