OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.01.1999
10 U 32/98
Normen:
BGB § 303 § 556 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)679b-c
MDR 1999, 538
NZM 1999, 1142
OLGReport-Düsseldorf 1999, 215
WuM 2000, 604
ZMR 1999, 326

Voraussetzungen für schuldbefreiende Wirkung bei Rückgabe der Mietsache

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.1999 - Aktenzeichen 10 U 32/98

DRsp Nr. 1999/4096

Voraussetzungen für schuldbefreiende Wirkung bei Rückgabe der Mietsache

»Dadurch, daß der Vermieter mit der Rücknahme der Mieträume in Annahmeverzug gerät, wird der Mieter in der Regel noch nicht von seiner Rückgabepflicht befreit. Schuldbefreiende Wirkung tritt, von Sonderfällen abgesehen, erst durch Besitzaufgabe ein, die dem Vermieter vorher angedroht worden sein muß (Ergänzung zu Senat, Urt. v. 16.01.1997, 10 U 6/96, MDR 1997, 342 = WuM 1997, 218 = DWW 1997, 123).«

Normenkette:

BGB § 303 § 556 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung, mit der sich die Beklagte lediglich gegen ihre Verurteilung zur Räumung und Herausgabe des Mietobjektes wendet, hat keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht dazu verurteilt, die von ihr gemieteten Werkshallen einschließlich Büro zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Ihre Rückgabeverpflichtung aus § 556 Abs. 1 BGB hat die Beklagte bis jetzt nicht erfüllt. Diesen Anspruch gerichtlich durchzusetzen, ist der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gehindert. Insbesondere fehlt der Räumungsklage entgegen der Auffassung der Berufung nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.