BGH - Urteil vom 04.02.1999
III ZR 268/97
Normen:
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1, 7, § 670 ; II. BV § 26 ; VermG § 7 Abs. 7 S. 4 Nr. 3, § 11 Abs. 1, § 11 a, § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 196 Abs. 1 Verwalter, staatlicher 1
BGHR VermG § 15 Abs. 1 Aufwendungsersatzanspruch 4
BGHR VermG § 15 Abs. 1 Aufwendungsersatzanspruch 5
BGHR VermG § 15 Abs. 1 Aufwendungsersatzanspruch 6
BGHZ 140, 355
NJW 1999, 1464
VIZ 1999, 294
WM 1999, 743
WuM 1999, 364
Vorinstanzen:
KG Berlin,
LG Berlin,

Voraussetzungen, Umfang und Fälligkeit des Kostenerstattungsanspruchs eines kommunalen Wohnungsunternehmens aus seiner früheren Tätigkeit als staatlicher Verwalter

BGH, Urteil vom 04.02.1999 - Aktenzeichen III ZR 268/97

DRsp Nr. 1999/3162

Voraussetzungen, Umfang und Fälligkeit des Kostenerstattungsanspruchs eines kommunalen Wohnungsunternehmens aus seiner früheren Tätigkeit als staatlicher Verwalter

»a) Der Kostenerstattungsanspruch eines kommunalen Wohnungsunternehmens aus seiner (früheren) Tätigkeit als staatlicher Verwalter umfaßt auch pauschalierte Verwaltungskosten nach Maßgabe der Höchstbeträge des § 26 der Zweiten Berechnungsverordnung. Der Erstattungsanspruch unterliegt der kurzen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nrn. 1 und 7 BGB. b) Der Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters wird erst nach Ende der staatlichen Verwaltung fällig (Bestandskraft des Aufhebungsbescheids oder Ablauf des 31. Dezember 1992). c) Der Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters setzt eine echte Treuhänderstellung voraus. Diese war erst seit dem 1. Juli 1990 vorhanden.«

Normenkette:

BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1, 7, § 670 ; II. BV § 26 ; VermG § 7 Abs. 7 S. 4 Nr. 3, § 11 Abs. 1, § 11 a, § 15 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die klagende Wohnungsbaugesellschaft mbH, Rechtsnachfolgerin des VEB K. W. Berlin-P. B., war bis zum 31. Dezember 1992 die staatliche Verwalterin des mit einem Mietshaus bebauten Grundstücks R.straße 2 in Berlin-P. B. Im Januar 1993 gab sie das Grundstück an den Beklagten, den damaligen Eigentümer, heraus.