KG - Urteil vom 15.08.2005
8 U 31/05
Normen:
BGB § 1124 Abs. 2 § 566 § 574 (a.F.) § 546a § 812 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 31.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 309/04

Vorausverfügungen des Vermieters im Sinne des § 1124 Abs. 2 BGB

KG, Urteil vom 15.08.2005 - Aktenzeichen 8 U 31/05

DRsp Nr. 2005/17772

Vorausverfügungen des Vermieters im Sinne des § 1124 Abs. 2 BGB

»Vorausverfügungen i. S. d. § 1124 Abs. 2 BGB können nur einseitige Verfügungen des Vermieters sein; Vertragsänderungen fallen nicht hierunter.«

Normenkette:

BGB § 1124 Abs. 2 § 566 § 574 (a.F.) § 546a § 812 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 31.1.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Die Beklagte hält das Urteil für unzutreffend, weil das Landgericht die Vereinbarung zwischen dem Schuldner und ihr vom 5.12.2001 zutreffend gewürdigt habe. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf ihren Schriftsatz vom 11.5.2005 verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des am 31.1.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin - 12 O 309/04 - abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin in der Berufungsinstanz wird auf ihren Schriftsatz vom 21.7.2005 Bezug genommen.