OLG München - Urteil vom 23.06.1995
21 U 4786/94
Normen:
BGB §§ 537 539 542 ; BayBO Art. 58 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1996, 167
Vorinstanzen:
LG München I,

Vorenthaltung des Gebrauchs der Mietsache - Fristlose Kündigung

OLG München, Urteil vom 23.06.1995 - Aktenzeichen 21 U 4786/94

DRsp Nr. 1998/12585

Vorenthaltung des Gebrauchs der Mietsache - Fristlose Kündigung

1. Auch im Fall einer Kündigungsmöglichkeit wegen Nichtgewährung des Gebrauchs (§ 542 BGB) muß die Kündigung nach Kenntnis des Kündigungsgrundes in angemessener Frist erklärt werden.2. Bezahlt der Mieter trotz Kenntnis eines anfänglichen oder eines nachträglich aufgetretenen Mangels den Mietzins in voller Höhe weiter, verliert er in entsprechender Anwendung von § 539 BGB seine Rechte aus § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB für Vergangenheit und Zukunft.3. Wurde ein Tiefgaragenplatz unter Verstoß gegen das öffentlich-rechtlichen Gebrauchshindernis des Art. 58 BayBO vermietet, beträgt die angemessene Minderung 25 % des Mietzinses, wenn die Behörde den Verstoß nicht gerügt hat.

Normenkette:

BGB §§ 537 539 542 ; BayBO Art. 58 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt als Vermieter einer Tiefgarage von der Beklagten als gewerbliche Zwischenvermieterin rückständigen Mietzins in der Gesamthöhe von 24.150,00 DM für die Zeit von September 1993 bis März 1994.