LG Berlin - Beschluss vom 19.01.2012
51 T 733/11
Normen:
ZPO § 750 Abs. 1 S. 1; ZPO § 885 Abs. 1;
Fundstellen:
IWR 2012, 69
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 M 8100/11

Vorgehen eines Organs der Zwangsvollstreckung gegen eine dritte Person ohne tatsächliche Sachherrschaft

LG Berlin, Beschluss vom 19.01.2012 - Aktenzeichen 51 T 733/11

DRsp Nr. 2013/10089

Vorgehen eines Organs der Zwangsvollstreckung gegen eine dritte Person ohne tatsächliche Sachherrschaft

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 13.12.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 24.11.2011 - 31 M 8100/11 - wie folgt abgeändert:

Der Erinnerung der Gläubigerin vom 09.11.2011 wird stattgegeben.

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die am 27.10.2011 eingestellte Zwangsräumung der Räume der Schuldnerin auf der Grundlage des Titels vom 28.07.2011 - 3 C 128/11 AG Neukölln - unter Beachtung der Gründe dieses Beschlusses fortzusetzen.

Normenkette:

ZPO § 750 Abs. 1 S. 1; ZPO § 885 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Gerichtsvollzieher hat die im Auftrag der Gläubigerin vorgenommene Räumung aufgrund des Titels vom 28.07.2011 am 27.10.2011 eingestellt, nachdem er zu Beginn seiner Vollstreckungshandlung festgestellt hatte, dass die Wohnungstür und der zur Wohnung gehörende Briefkasten jeweils mit dem Namen "xxx" beschriftet war und er eine zur Wohnung gehörende Person nicht angetroffen hatte. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung vom 09.11.2011, die das Vollstreckungsgericht, das Amtsgericht Neukölln, ausweislich seines Beschlusses vom 24.11.2011 zurückgewiesen hat.