BGH - Urteil vom 28.05.2008
VIII ZR 126/07
Normen:
BGB § 577 § 577a ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 1054
DNotZ 2008, 771
MDR 2008, 908
MietR 2008, 226
NJ 2008, 460
NJW 2008, 2257
NZM 2008, 569
WuM 2008, 415
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 287/06
AG Schöneberg, vom 30.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 5/06

Vorkaufsrecht eines Mieters bei beabsichtigter Realteilung von Reihenhäusern

BGH, Urteil vom 28.05.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 126/07

DRsp Nr. 2008/12058

Vorkaufsrecht eines Mieters bei beabsichtigter Realteilung von Reihenhäusern

»Die für die Begründung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnräumen geltenden Bestimmungen der §§ 577, 577a BGB (Vorkaufsrecht des Mieters, Kündigungsbeschränkungen zu Lasten des Erwerbers) finden auf die Realteilung eines mit zu Wohnzwecken vermieteten Einfamilienhäusern bebauten Grundstücks entsprechende Anwendung.«

Normenkette:

BGB § 577 § 577a ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Wohnraummieterin des Reihenhauses Z. Straße in B.. Eigentümer der dortigen Reihenhaussiedlung ("L. Siedlung") war bei Abschluss des Mietvertrages das Land B., später die G.-Bau AG, die kurzzeitig die Aufteilung der Siedlung in Wohnungseigentum beabsichtigte. Seit 4. März 2005 ist die Beklagte Eigentümerin der ungeteilten Grundstücke der "L. Siedlung". Im Verlaufe des Jahres 2005 zeigte die Klägerin Interesse am Kauf des von ihr bewohnten Reihenhauses. Entsprechende Gespräche wurden nicht fortgesetzt, da die Beklagte Kontakt mit einem Kapitalanleger aufgenommen hatte. Die Beklagte möchte die "L. Siedlung" in Einzelgrundstücke real aufteilen. Im Hinblick darauf hat die Klägerin Klage auf Feststellung erhoben, dass ihr an dem von ihr bewohnten Reihenhaus ein Vorkaufsrecht nach § 577 BGB zustehe und dass sie im Falle eines Verkaufs Kündigungsschutz nach § 577a BGB genieße.