AG Neuruppin - Urteil vom 29.02.2000
42 C 113/99
Normen:
BGB §§ 259 535 ; BRAGO § 27 Abs. 2 ; JVEG § 7 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 2 KostRMoG) ; KostO § 136 Abs. 3 Satz 1 ; MHG § 4 ; VV-RVG Nr. 7000 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZuSEG § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 2000, 437

Vorleistungspflicht des Mieters bei Beanspruchung der Übersendung von Kopien der Belege für Nebenkostenabrechnung

AG Neuruppin, Urteil vom 29.02.2000 - Aktenzeichen 42 C 113/99

DRsp Nr. 2004/18487

Vorleistungspflicht des Mieters bei Beanspruchung der Übersendung von Kopien der Belege für Nebenkostenabrechnung

1. Weigert sich der Mieter, die Kosten für Ablichtungen von Nebenkostenbelegen in Höhe von 0,50 EURO je Ablichtung vorzuleisten, darf der Vermieter die Übersendung der Kopien der Belege ablehnen. 2. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass ein Vermieter für das Heraussuchen der Kopien, deren Vervielfältigung und Versendung geringere Aufwendungen haben sollte als beispielsweise Rechtsanwälte, Notare und Sachverständige, die Kopierkosten in dieser Höhe in Ansatz bringen können.

Normenkette:

BGB §§ 259 535 ; BRAGO § 27 Abs. 2 ; JVEG § 7 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 2 KostRMoG) ; KostO § 136 Abs. 3 Satz 1 ; MHG § 4 ; VV-RVG Nr. 7000 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZuSEG § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen
WuM 2000, 437