BGH - Urteil vom 11.03.2009
VIII ZR 184/08
Normen:
ZVG § 152 Abs. 2; BGB § 551 Abs. 3;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 659
MDR 2009, 620
MietRB 2009, 170
NJW 2009, 1673
NZI 2009, 622
NZM 2009, 481
Rpfleger 2009, 468
WuM 2009, 289
ZMR 2009, 522
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 18.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 80/07
AG Frankfurt am Main, vom 15.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 2615/06

Vorliegen der Pflicht zur Anlage einer vom Mieter als Sicherheit geleisteten Geldsumme bei einem Geldinstitut durch einen Zwangsverwalter einer Mietwohnung; Bestehen einer Verpflichtung eines Zwangsverwalters einer Mietwohnung zur Anlage einer Kaution im Falle einer fehlenden Ausfolgung der Kaution durch den Vermieter

BGH, Urteil vom 11.03.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 184/08

DRsp Nr. 2009/8128

Vorliegen der Pflicht zur Anlage einer vom Mieter als Sicherheit geleisteten Geldsumme bei einem Geldinstitut durch einen Zwangsverwalter einer Mietwohnung; Bestehen einer Verpflichtung eines Zwangsverwalters einer Mietwohnung zur Anlage einer Kaution im Falle einer fehlenden Ausfolgung der Kaution durch den Vermieter

Den Zwangsverwalter einer Mietwohnung trifft auch die Pflicht des Vermieters zur Anlage einer vom Mieter als Sicherheit geleisteten Geldsumme bei einem Kreditinstitut; dies gilt auch dann, wenn der Vermieter die Kaution nicht an den Zwangsverwalter ausgefolgt hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 330/03, NZM 2005, 596).

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2007 teilweise aufgehoben und das Teilurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2007 teilweise abgeändert. Das Teilurteil des Amtsgerichts wird wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, einen Betrag von 818,07 EUR als Kaution der Klägerin getrennt vom Vermögen des Vermieters bei einem Kreditinstitut anzulegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

ZVG § 152 Abs. 2; BGB § 551 Abs. 3;