BGH, Urteil vom 10.10.2001 - Aktenzeichen XII ZR 307/98
DRsp Nr. 2001/16156
Wahrung der Schriftform
1. Die Verwendung eines aus losen Blättern bestehenden Vordrucks, bei den die auf den Rückseiten stehenden Bestimmungen durch ausdrückliche Bezugnahme im unterschriebenen Vertragstext einbezogen wurden, steht der Wahrung der Schriftform nicht entgegen.2. Auch Zusatzvereinbarungen sind ohne Anheftung einbezogen, wenn der gedankliche Zusammenhang mit dem Mietvertrag durch wechselseitige Bezugnahme gewahrt ist.