BGH - Urteil vom 10.10.2001
XII ZR 307/98
Normen:
BGB § 566 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 20
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,

Wahrung der Schriftform

BGH, Urteil vom 10.10.2001 - Aktenzeichen XII ZR 307/98

DRsp Nr. 2001/16156

Wahrung der Schriftform

1. Die Verwendung eines aus losen Blättern bestehenden Vordrucks, bei den die auf den Rückseiten stehenden Bestimmungen durch ausdrückliche Bezugnahme im unterschriebenen Vertragstext einbezogen wurden, steht der Wahrung der Schriftform nicht entgegen. 2. Auch Zusatzvereinbarungen sind ohne Anheftung einbezogen, wenn der gedankliche Zusammenhang mit dem Mietvertrag durch wechselseitige Bezugnahme gewahrt ist.

Normenkette:

BGB § 566 ;

Tatbestand: