I.
Mit Beschluss vom 30.11.2005 hat das Landgericht wegen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung der Beklagten durch einstweilige Verfügung aufgegeben, den Geschäftsbetrieb "S" mit Damen- und Herrenoberbekleidung im mittleren und oberen Preissegment in dem an sie vermieteten Ladengeschäft - Ladenlokal Nr. - im ersten Obergeschoss des Zentrums O. in F. aufrecht zu erhalten, die Ladenflächen im Rahmen der allgemeinen öffnungszeiten des Centers Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr und Samstags von 08:00 bis 18:00 Uhr geöffnet zu halten und das Ladenlokal dekoriert zu halten und nicht sämtliche Waren und sonstigen Gegenstände hieraus zu entfernen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht die einstweilige Verfügung aufrecht erhalten. Auf die tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen.
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