BGH - Urteil vom 17.01.2008
III ZR 239/06
Normen:
BGB § 123 § 138 § 656 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 365
MDR 2008, 373
NJW 2008, 982
VersR 2008, 976
ZMR 2008, 635
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 13.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen I-15 U 148/05
LG Mönchengladbach, vom 05.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 36/05

Werbung eines Partnervermittlungsinstituts mit einer nicht vermittlungsbereiten Person; Rechtsfolgen der Nichtmitteilung der ladungsfähigen Anschrift eines Zeugen durch die nicht beweispflichtige Partei

BGH, Urteil vom 17.01.2008 - Aktenzeichen III ZR 239/06

DRsp Nr. 2008/3447

Werbung eines Partnervermittlungsinstituts mit einer nicht vermittlungsbereiten Person; Rechtsfolgen der Nichtmitteilung der ladungsfähigen Anschrift eines Zeugen durch die nicht beweispflichtige Partei

»a) Ein aufgrund des Inserats eines Vermittlungsinstituts mit einer tatsächlich nicht vermittlungsbereiten Person (Lockvogelangebot) zustande gekommener Partnervermittlungsvertrag ist grundsätzlich nicht sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB. Er kann aber nach § 123 BGB anfechtbar sein.b) Weder aus § 656 BGB noch aus der den Kunden eines Partnervermittlungsunternehmens geschuldeten Diskretion folgt die Unzulässigkeit einer Zeugenvernehmung des in der Anzeige Beschriebenen über die Behauptung eines Lockvogelangebots.c) Die Weigerung der nicht beweispflichtigen Partei, Namen und Anschrift eines nur ihr bekannten Zeugen mitzuteilen, kann nicht als Verletzung sekundärer Darlegungslast, sondern lediglich als Beweisvereitelung im Rahmen des § 286 ZPO gewürdigt werden.«

Normenkette:

BGB § 123 § 138 § 656 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand: