OLG Düsseldorf, vom 13.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen I-15 U 148/05
LG Mönchengladbach, vom 05.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 36/05
Werbung eines Partnervermittlungsinstituts mit einer nicht vermittlungsbereiten Person; Rechtsfolgen der Nichtmitteilung der ladungsfähigen Anschrift eines Zeugen durch die nicht beweispflichtige Partei
BGH, Urteil vom 17.01.2008 - Aktenzeichen III ZR 239/06
DRsp Nr. 2008/3447
Werbung eines Partnervermittlungsinstituts mit einer nicht vermittlungsbereiten Person; Rechtsfolgen der Nichtmitteilung der ladungsfähigen Anschrift eines Zeugen durch die nicht beweispflichtige Partei
»a) Ein aufgrund des Inserats eines Vermittlungsinstituts mit einer tatsächlich nicht vermittlungsbereiten Person (Lockvogelangebot) zustande gekommener Partnervermittlungsvertrag ist grundsätzlich nicht sittenwidrig im Sinne des § 138BGB. Er kann aber nach § 123BGB anfechtbar sein.b) Weder aus § 656BGB noch aus der den Kunden eines Partnervermittlungsunternehmens geschuldeten Diskretion folgt die Unzulässigkeit einer Zeugenvernehmung des in der Anzeige Beschriebenen über die Behauptung eines Lockvogelangebots.c) Die Weigerung der nicht beweispflichtigen Partei, Namen und Anschrift eines nur ihr bekannten Zeugen mitzuteilen, kann nicht als Verletzung sekundärer Darlegungslast, sondern lediglich als Beweisvereitelung im Rahmen des § 286ZPO gewürdigt werden.«