Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten gegen das am 29.8.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, durch das sie verurteilt worden ist, die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Angaben zu Anzahl, Inhalt und Dauer aller von ihr als Mietverwalterin der Eigentumswohnung Nr. 17 in der ...straße 34 in P... einschließlich des dazu gehörigen Stellplatzes abgeschlossenen Mietverträge an Eides statt zu versichern, ist nicht zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht den Betrag von 600 EUR (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
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