OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.01.2008
13 U 131/07
Normen:
ZPO § 2 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
NZM 2009, 51
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 29.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 255/05

Wert des Beschwerdegegenstandes bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft bzw. Rechnungslegung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2008 - Aktenzeichen 13 U 131/07

DRsp Nr. 2008/3597

Wert des Beschwerdegegenstandes bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft bzw. Rechnungslegung

1. Der Wert des Auskunftsanspruchs ist regelmäßig mit einem Bruchteil des Hauptanspruchs festzusetzen.. 2. Die Wertfestsetzung für die Beschwerde der im Auskunftsverfahren unterlegenen Partei bemisst sich dagegen nach dem Aufwand, der mit der Auskunftserteilung verbunden ist. 3. Die obigen Grundsätze gelten auch im Verfahren auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.

Normenkette:

ZPO § 2 ; ZPO § 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten gegen das am 29.8.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, durch das sie verurteilt worden ist, die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Angaben zu Anzahl, Inhalt und Dauer aller von ihr als Mietverwalterin der Eigentumswohnung Nr. 17 in der ...straße 34 in P... einschließlich des dazu gehörigen Stellplatzes abgeschlossenen Mietverträge an Eides statt zu versichern, ist nicht zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht den Betrag von 600 EUR (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).