BGH - Beschluß vom 21.09.2005
XII ZR 256/03
Normen:
GKG § 41 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 75
MDR 2006, 384
NJW-RR 2006, 16
NZM 2005, 944
ZMR 2006, 28
ZfIR 2006, 111
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Wertberechnung bei gestaffeltem Mietentgelt

BGH, Beschluß vom 21.09.2005 - Aktenzeichen XII ZR 256/03

DRsp Nr. 2005/18605

Wertberechnung bei gestaffeltem Mietentgelt

»a) Zur Wertberechnung nach § 41 GKG bei gestaffeltem Mietentgelt in der streitigen Zeit.b) Der auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Mietpreisvereinbarung gerichtete Antrag fällt in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG, wenn sich aus der Begründung ergibt, dass die behauptete Unwirksamkeit der Entgeltvereinbarung voraussichtlich die Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts zur Folge haben würde (hier: wucherische Überhöhung einer Geschäftsraummiete).«

Normenkette:

GKG § 41 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche aus einem mit Wirkung zum 1. Oktober 1999 für (weitere) fünf Jahre fest abgeschlossenen Mietvertrag über Geschäftsräume. Die Beklagte zu 1 als Mieterin hatte seit April 2002 die Mietzahlungen eingestellt.