KG - Urteil vom 07.01.2002
8 U 7969/00
Normen:
BGB § 2038 Abs. 2 ; BGB § 2040 Abs. 1 ; BGB § 242 ; BGB § 34 ; BGB § 556 Abs. 1 ; BGB § 556 Abs. 2 ; BGB § 568 ; BGB § 571 ; BGB § 745 Abs. 2 ; BGB § 985 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 708 Abs. 10 ; ZPO § 713 ; ZPO § 97 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2002, 102
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 263/00

Widerspruch gegen die Verlängerung des Mietverhältnisses als Maßnahme der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses

KG, Urteil vom 07.01.2002 - Aktenzeichen 8 U 7969/00

DRsp Nr. 2002/5415

Widerspruch gegen die Verlängerung des Mietverhältnisses als Maßnahme der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses

1. Die Begründung und die Kündigung eines Mietverhältnisses über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück können Maßnahmen der Verwaltung des Nachlasses im Sinne von § 2038 Abs. 2 BGB darstellen, da sie der bestimmungsgemäßen Nutzung und Mehrung des Nachlasses dienen. Soweit die Miterben die Verwaltung durch Mehrheitsbeschluss regeln können, verleiht ihnen diese Befugnis auch im Außenverhältnis die entsprechende Vertretungsmacht.Der Widerspruch gegen die Verlängerung des Mietverhältnisses ist keine Kündigung, sondern beinhaltet eine Willenserklärung, mit der das Angebot auf Abschluss eines inhaltsgleichen weiteren Mietvertrages abgelehnt wird. Der Widerspruch stellt daher eine Maßnahme der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses dar, die durch Mehrheitsbeschluß geregelt werden kann.

Normenkette:

BGB § 2038 Abs. 2 ; BGB § 2040 Abs. 1 ; BGB § 242 ; BGB § 34 ; BGB § 556 Abs. 1 ; BGB § 556 Abs. 2 ; BGB § 568 ; BGB § 571 ; BGB § 745 Abs. 2 ; BGB § 985 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 708 Abs. 10 ; ZPO § 713 ; ZPO § 97 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet, da die Kläger nach der wegen der Zwangsverwaltung notwendigen und erfolgten Umstellung des Klageantrags Herausgabe an den Zwangsverwalter verlangen können.