BVerfG - Beschluß vom 31.07.2001
1 BvR 1061/00
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; VwVfG § 45 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW 2002, 429
Vorinstanzen:
BGH, vom 13.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen III ZR 165/99
LG Chemnitz, vom 14.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen Bau O 2016/98

Wiedereinsetzung bei unterlassener Anhörung

BVerfG, Beschluß vom 31.07.2001 - Aktenzeichen 1 BvR 1061/00

DRsp Nr. 2001/11839

Wiedereinsetzung bei unterlassener Anhörung

Die Auffassung der Fachgerichte, ungeachtet der Vorschrift des § 45 Abs. 3 S. 2 VwVfG, trotz unterlassener Anhörung Wiedereinsetzung zu versagen, obwohl die Anhörung nicht nachgeholt wurde, weil spätestens mit Erlass des Verwaltungsakts die Notwendigkeit der Anfechtung sich aufgedrängt habe, ist nicht mit Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar, da sie in unzulässiger Weise allgemeine Grundsätze des Wiedereinsetzungsrechts auf die Sondervorschrift des § 45 Abs. 3 VwVfG überträgt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; VwVfG § 45 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslegung der Wiedereinsetzungsvorschrift des § 45 Abs. 3 VwVfG.