KG - Beschluss vom 09.01.2002
24 W 91/01
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 § 24 Abs. 6 ; FGG § 22 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2002, 61
KGReport-Berlin 2002, 49
NZM 2002, 168
ZMR 2002, 548
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 346/00
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 70 II 265/00

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fehlen einer Versammlungsniederschrift bei Ablauf der Beschlussanfechtungsfrist

KG, Beschluss vom 09.01.2002 - Aktenzeichen 24 W 91/01

DRsp Nr. 2002/5414

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fehlen einer Versammlungsniederschrift bei Ablauf der Beschlussanfechtungsfrist

»1. Jedenfalls für den abwesenden Wohnungseigentümer bedeutet das Fehlen einer Versammlungsniederschrift bei Ablauf der Beschlussanfechtungsfrist ein Hindernis für deren Wahrung, weil er sich auf mündliche Auskünfte über die Abstimmungsergebnisse und Beschlussinhalte wie auch auf noch nicht vollständig unterschriebene Protokollentwürfe nicht zu verlassen braucht. 2. Stellt sich das Hindernis für die Fristwahrung erst in dritter Instanz heraus, bedarf es keines wiederholten Wiedereinsetzungsantrages. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Sache an das Amtsgericht zurückverweisen, auch wenn die Vorinstanzen nach dem damaligen Aktenstand zutreffend die Wiedereinsetzungsvoraussetzungen verneint haben.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4 § 24 Abs. 6 ; FGG § 22 Abs. 2 ;

Gründe:

I.