BGH - Beschluß vom 15.04.2008
VIII ZB 127/06
Normen:
ZPO § 520 Abs. 2 S. 1 § 233 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 283/06
AG Berlin-Schöneberg, vom 27.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 107 C 602/05

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

BGH, Beschluß vom 15.04.2008 - Aktenzeichen VIII ZB 127/06

DRsp Nr. 2008/11203

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

Das rechtliche Gehör einer Partei ist verletzt, wenn die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen wird, ohne dass ihr zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wird.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 2 S. 1 § 233 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beklagten haben gegen das am 27. Juli 2006 verkündete und ihrem Prozessbevollmächtigten erster Instanz am 10. August 2006 zugestellte Urteil des Amtsgerichts am 18. August 2006 Berufung eingelegt. Eine Berufungsbegründung ist bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht zu den Akten gelangt.

Das Landgericht hat die Berufung deshalb durch Beschluss vom 7. November 2006, den Beklagten zugestellt am 16. November 2006, verworfen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Rechtsbeschwerde. Außerdem haben sie am 20. November 2006 beim Berufungsgericht wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, über den das Berufungsgericht noch nicht entschieden hat.