LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.05.2013
2 Sa 423/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 151 S. 1; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; InsO § 103; InsO § 108 Abs. 1 S. 1; InsO § 108 Abs. 3; InsO § 174; InsO § 38; InsO § 80 Abs. 1; InsO § 87; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 263; ZPO § 533; ZPO § 894;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 12
NZI 2013, 926
ZIP 2013, 1638
ZInsO 2013, 2027
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 15.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 464/12

Wiedereinstellungszusage bei saisonbedingter Kündigung vor Insolvenzeröffnung; unbegründete Geltendmachung des Wiedereinstellungsanspruch durch Leistungsklage gegen Insolvenzverwalter

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.05.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 423/12

DRsp Nr. 2013/18159

Wiedereinstellungszusage bei saisonbedingter Kündigung vor Insolvenzeröffnung; unbegründete Geltendmachung des Wiedereinstellungsanspruch durch Leistungsklage gegen Insolvenzverwalter

Der Arbeitnehmer kann Ansprüche aus einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgegebenen Wiedereinstellungszusage nur als Insolvenzgläubiger geltend machen (§§ 38, 108 Abs. 3, 87, 174 ff. InsO). Hat der Insolvenzschuldner dem Arbeitnehmer anlässlich einer saison-/witterungsbedingten Kündigung im Kündigungsschreiben die Wiedereinstellung zugesagt, kann ein hieraus resultierender Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrags zur Neubegründung des vor Insolvenzeröffnung beendeten Arbeitsverhältnisses nicht im Wege der Leistungsklage (auf Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung) gegen den Insolvenzverwalter gerichtlich durchgesetzt werden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15. August 2012 - 4 Ca 464/12 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 151 S. 1; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; InsO § 103; InsO § 108 Abs. 1 S. 1; InsO § 108 Abs. 3; InsO § 174; InsO § 38; InsO § 80 Abs. 1; InsO § 87; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 263; ZPO § 533; ZPO § 894;

Tatbestand