BGH - Urteil vom 16.03.2005
XII ZR 269/01
Normen:
BGB § 539 (a.F.) ;
Fundstellen:
GuT 2005, 162
MietPrax-AK § 536b BGB Nr. 6
Vorinstanzen:
KG, vom 24.09.2001

Wirksamkeit der Aufrechnung mit Forderungen auf Architektenhonorar gegen Mietzinsforderungen

BGH, Urteil vom 16.03.2005 - Aktenzeichen XII ZR 269/01

DRsp Nr. 2005/7778

Wirksamkeit der Aufrechnung mit Forderungen auf Architektenhonorar gegen Mietzinsforderungen

Normenkette:

BGB § 539 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten zu 1 Miete für die Monate Dezember 1997 bis August 1998 aus einem gewerblichen Mietverhältnis. Der Beklagte zu 1 beruft sich hiergegen auf Minderung, macht die Aufrechnung mit Honorarforderungen aus Architektenverträgen geltend und verlangt im Wege der Widerklage Zahlung von Architektenhonorar. Außerdem verfolgen die Parteien gegenläufige Feststellungsanträge zur Beendigung des Mietverhältnisses.