Die Parteien schlossen am 26. April 1990 einen Mietvertrag, wonach der Kläger den Beklagten zum Betreiben eines Blumenhauses in Düsseldorf, P. 5 das Erdgeschoß und das Kellergeschoß auf die Dauer von zwölf Jahren vermietete. Der Mietbeginn war auf den 1. Januar 1991 datiert. Ausweislich des Mietvertrages betrug der monatliche Mietzins 6. 250 DM (exkl. MWSt). In der Anlage zum Mietvertrag (Bl. 42 GA) sind vom Vermieter zu erbringende Ausbauleistungen aufgeführt, von denen der Kläger folgende nicht erbrachte:
"3. Toilette
Wand- und Bodenfliesen
...
4. Lager im Keller
Bodenfliesen
Wandflächen geputzt und gestrichen
Elektroinstallation, Steckdosen,
Schalter, Lichtauslässe etc.
5. Innenhof
Fertigstellung der Treppe mit Fliesen belegt, Wärmedämmgeputzter Anbau."
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