OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.02.1995
10 U 87/94
Normen:
BGB §§ 535 ff § 542 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)556b
DWW 1995, 217
NJW-RR 1995, 1353
OLGR-Düsseldorf 1995, 206
OLGReport-Düsseldorf 1995, 206
WE 1995, 218
WuM 1995, 393
ZMR 1995, 351

Wirksamkeit der fristlosen Kündigung gemäß § 542 Abs. 1 BGB

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.1995 - Aktenzeichen 10 U 87/94

DRsp Nr. 1995/4650

Wirksamkeit der fristlosen Kündigung gemäß § 542 Abs. 1 BGB

»Hat der Vermieter ihm vom Mieter gesetzte Fristen zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands wiederholt ungenutzt verstreichen lassen, so steht der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung gemäß § 542 Abs. 1 BGB nicht entgegen, daß der Vermieter am Tage des Ablaufs einer ihm neuerlich gesetzten Frist mit den Instandsetzungsarbeiten beginnt.«

Normenkette:

BGB §§ 535 ff § 542 ;

Tatbestand:

Die Parteien schlossen am 26. April 1990 einen Mietvertrag, wonach der Kläger den Beklagten zum Betreiben eines Blumenhauses in Düsseldorf, P. 5 das Erdgeschoß und das Kellergeschoß auf die Dauer von zwölf Jahren vermietete. Der Mietbeginn war auf den 1. Januar 1991 datiert. Ausweislich des Mietvertrages betrug der monatliche Mietzins 6. 250 DM (exkl. MWSt). In der Anlage zum Mietvertrag (Bl. 42 GA) sind vom Vermieter zu erbringende Ausbauleistungen aufgeführt, von denen der Kläger folgende nicht erbrachte:

"3. Toilette

Wand- und Bodenfliesen

...

4. Lager im Keller

Bodenfliesen

Wandflächen geputzt und gestrichen

Elektroinstallation, Steckdosen,

Schalter, Lichtauslässe etc.

5. Innenhof

Fertigstellung der Treppe mit Fliesen belegt, Wärmedämmgeputzter Anbau."