KG - Urteil vom 28.10.2002
8 U 213/01
Normen:
BGB § 126 ; BGB § 193 ; BGB § 242 ; BGB § 542 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 554a ; BGB § 566 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 668/00

Wirksamkeit der Kündigung eines Mietverhältnisses über Büroräume einer Anwaltskanzlei

KG, Urteil vom 28.10.2002 - Aktenzeichen 8 U 213/01

DRsp Nr. 2003/3588

Wirksamkeit der Kündigung eines Mietverhältnisses über Büroräume einer Anwaltskanzlei

1. Die Kündigung eines Mietvertrages durch einen Bevollmächtigten ist unwirksam, wenn dieser keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der Vermieter aus diesem Grund die Kündigung unverzüglich schriftlich zurückweist.2. Bei einer Personenmehrheit kann ein Mietverhältnis nur durch Kündigung aller Personen auf einer Vertragsseite beendet werden.3. Das Erfordernis der Schriftform gem. § 566 BGB - hier die Einheitlichkeit der Urkunde - ist auch gewahrt durch Zusammenheftung, Numerierung der einzelnen Blätter oder Bezugnahmen bei eindeutigem Zusammenhang des fortlaufenden Urkundentextes.4. Zur Zulässigkeit der fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses über Kanzleiräume wegen Nichtausführung bzw. verzögerter Ausführung zugesagter Renovierungsarbeiten durch den Vermieter.

Normenkette:

BGB § 126 ; BGB § 193 ; BGB § 242 ; BGB § 542 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 554a ; BGB § 566 ;

Tatbestand:

Die Berufung der Kläger richtet sich gegen das am 22. März 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Kläger tragen zur Begründung der Berufung vor: