BGH - Urteil vom 25.04.2007
VIII ZR 234/06
Normen:
BGB § 535 § 1124 ; ZPO § 286 § 529 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 909
MDR 2007, 1186
MietRB 2007, 268
NJW 2007, 2919
NZM 2007, 562
WuM 2007, 467
ZMR 2007, 677
ZfIR 2007, 694
ZfIR 2008, 207
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 316/03
AG Berlin-Wedding, vom 22.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 C 341/02

Wirksamkeit einer einmalig geleisteten Mietvorauszahlung gegenüber dem Grundpfandgläubiger

BGH, Urteil vom 25.04.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 234/06

DRsp Nr. 2007/12151

Wirksamkeit einer einmalig geleisteten Mietvorauszahlung gegenüber dem Grundpfandgläubiger

»a) Eine gemäß dem Mietvertrag geleistete Mietvorauszahlung in einem Einmalbetrag, die nicht auf der Grundlage periodischer Zeitabschnitte (etwa Monate oder Jahre) bemessen ist, ist dem Grundpfandgläubiger gegenüber gemäß § 1124 BGB wirksam, wenn sie vor der Beschlagnahme erfolgt (Fortführung von BGHZ 137, 106). Unerheblich ist, ob die Einmalzahlung vor oder nach der Bestellung des Grundpfandrechts vereinbart und gezahlt wird.b) Hegt das Berufungsgericht aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines in erster Instanz vernommenen Zeugen, den das Gericht des ersten Rechtszuges für glaubwürdig gehalten hat, so ist es an die auf die Aussage des Zeugen gestützte Tatsachenfeststellung der ersten Instanz nicht deshalb gebunden, weil eine abweichende Beurteilung der Glaubwürdigkeit eine eigene, wiederholte Vernehmung des Zeugen durch das Berufungsgericht voraussetzt, wenn diese daran scheitert, dass der Zeuge in zweiter Instanz von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht.«

Normenkette:

BGB § 535 § 1124 ; ZPO § 286 § 529 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: