OLG Hamburg - Urteil vom 11.09.1991
4 U 89/91
Normen:
AGBG § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 § 28 Abs. 2 ; BGB § 133 § 157 § 535 § 564 § 567 Satz 1 ;
Fundstellen:
DWW 1991, 307
EWiR 1991, 1041
NJW-RR 1992, 74
WuM 1991, 577
ZMR 1991, 476

Wirksamkeit einer einseitigen Verlängerungsoption im gewerblichen Mietevertrag - Auslegung einer Mieterhöhungsklausel

OLG Hamburg, Urteil vom 11.09.1991 - Aktenzeichen 4 U 89/91

DRsp Nr. 1995/1567

Wirksamkeit einer einseitigen Verlängerungsoption im gewerblichen Mietevertrag - Auslegung einer Mieterhöhungsklausel

»1. Gibt ein gewerblicher, vor dem Inkrafttreten des AGBG abgeschlossener Formularmietvertrag dem verwendenden Mieter das Recht, trotz fester Laufzeit und auch nach Ausübung seiner Optionsrechte auf Verlängerung des Vertrages um jeweils fünf Jahre jederzeit kurzfristig das Mietverhältnis zu kündigen und wird der Vermieter dagegen am Vertrag festgehalten, solange die unbegrenzt ausübbaren Optionsrechte wahrgenommen werden, so liegt ein Verstoß gegen §§ 28 Abs. 2, 9 AGBG vor.2. Zur Auslegung einer Mieterhöhungsklausel.«3. Die Bestimmung in einem gewerblichen, vor Inkrafttreten des AGBG abgeschlossenen Formularmietvertrag, die den verwendenden Mieter berechtigt, trotz fester Laufzeit und nach Ausübung seiner Optionsrechte auf Vertragsverlängerung um jeweils fünf Jahre jederzeit kurzfristig das Mietverhältnis zu kündigen, den Vermieter dagegen am Vertrag festhalten läßt, solange die unbegrenzt ausübbaren Optionsrechte wahrgenommen werden, verstößt gegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG.