BGH - Urteil vom 15.06.2005
XII ZR 291/01
Normen:
BGB § 554 Abs. 1 S. 1 (a.F. § 543 Abs. 2 Nr. 3 n.F.) § 242 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 403
BGHReport 2005, 1432
GuT 2005, 217
MDR 2006, 86
MietPrax-AK § 543 BGB Nr. 3
NJW 2005, 2775
NZM 2005, 703
WM 2005, 2155
ZGS 2005, 364
ZMR 2005, 776
Vorinstanzen:
OLG München, vom 21.09.2001
LG München I, vom 21.09.2000

Wirksamkeit einer fristlos4en Kündigung des Mietverhältnisses bei auflaufenden Rückständen

BGH, Urteil vom 15.06.2005 - Aktenzeichen XII ZR 291/01

DRsp Nr. 2005/12205

Wirksamkeit einer fristlos4en Kündigung des Mietverhältnisses bei auflaufenden Rückständen

»Zur Frage der Verwirkung des Rechts zur fristlosen Kündigung bei zunächst hingenommenem, aber weiter auflaufendem Rückstand mit einem Teil des Mietzinses (hier: Mehrwertsteuer).«

Normenkette:

BGB § 554 Abs. 1 S. 1 (a.F. § 543 Abs. 2 Nr. 3 n.F.) § 242 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten zu 1 (nachstehend: die Beklagte) Räumung und Herausgabe von Räumen in einem Büro- und Geschäftshaus, die sie ihr mit schriftlichem Vertrag vom 28./29. Juni 1995 für die Zeit bis zum 31. Juli 2005 zum Betrieb eines Wohnheims für betreutes Wohnen vermietet hatte. § 4 Nr. 3 des Mietvertrages bestimmt, daß zu dem Mietzins die Mehrwertsteuer zu leisten sei.

Durch Briefwechsel vom 2./4. August 1995 einigten die Parteien sich über die zusätzliche Anmietung eines Stellplatzes in der Tiefgarage ab 1. September 1995 zu einem monatlichen Mietzins von 80 DM zuzüglich Mehrwertsteuer.

In der Folgezeit machte die Beklagte geltend, die von der Klägerin ausgeübte Option zur Mehrwertsteuer sei umsatzsteuerrechtlich nicht zulässig gewesen. Mit Schreiben vom 14. Oktober 1996 kündigte sie der Klägerin an, die laufenden Mietzahlungen ab November 1996 um die Mehrwertsteuer zu kürzen, und zahlte diese seitdem nicht mehr.