BGH - Urteil vom 06.04.2005
VIII ZR 155/04
Normen:
BGB § 573c Abs. 4 ; EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10 § 5 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 759
DB 2005, 1625
MDR 2005, 800
NJW 2005, , 1572
NZM 2005, 417
WuM 2005, 342
ZGS 2005, 204
ZMR 2005, 446
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 29.04.2004
AG Siegburg,

Wirksamkeit einer langen Kündigungsfrist in Altfällen

BGH, Urteil vom 06.04.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 155/04

DRsp Nr. 2005/6387

Wirksamkeit einer langen Kündigungsfrist in Altfällen

»Gemäß Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist § 573c Abs. 4 BGB auf vor dem 1. September 2001 geschlossene Mietverträge auch dann nicht anzuwenden, wenn die Kündigung nach dem 31. Dezember 2002 erklärt worden ist. Diese Übergangsregelung zum Mietrechtsreformgesetz wird nicht mit Wirkung ab 1. Januar 2003 durch die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB verdrängt.«

Normenkette:

BGB § 573c Abs. 4 ; EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10 § 5 S. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis über eine im Haus des Klägers in S. gelegene Wohnung. Der Mietvertrag vom 18. September 2000 enthielt in § 2 unter anderem folgende Regelungen:

"1. Das Mietverhältnis beginnt am 1. Oktober 2000 und endet am 30. September 2001. Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn es nicht gekündigt ist.

2. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate, wenn seit Beginn des Mietverhältnisses weniger als fünf Jahre vergangen sind ... .

3. Die Kündigung muß schriftlich bis zum dritten Werktag des ersten Monats der Kündigung erfolgen. ...".

Der Beklagte kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 2. März 2003 zum 30. Mai 2003 und räumte die Wohnung. Ab dem 1. Juni 2003 zahlte er keine Miete mehr.