BGH - Urteil vom 23.11.2001
V ZR 282/00
Normen:
BGB §§ 145 147 313 ;
Fundstellen:
DB 2002, 2433
MDR 2002, 390
NJW-RR 2002, 415
NZBau 2002, 218
NZM 2002, 122
WM 2002, 202
ZMR 2002, 365
ZNotP 2002, 111
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Osnabrück,

Wirksamkeit eines Kaufvertrages über noch nicht gebildetes Wohnungseigentum

BGH, Urteil vom 23.11.2001 - Aktenzeichen V ZR 282/00

DRsp Nr. 2002/593

Wirksamkeit eines Kaufvertrages über noch nicht gebildetes Wohnungseigentum

»Haben die Parteien dem Vereinbarten in der Urkunde Ausdruck gegeben, kommt eine Nichtigkeit wegen Formmangels nicht in Betracht; dem Risiko, daß das Vereinbarte wegen der Unbestimmtheit seines Inhalts keine Bindung zu erzeugen vermag, bleiben sie allerdings ausgesetzt (zur Bezeichnung noch nicht gebildeten Wohnungseigentums).«

Normenkette:

BGB §§ 145 147 313 ;

Tatbestand:

Die Klägerin erstellte 1994/1995 in F. vier Gebäude mit Eigentumswohnungen und Gewerberäumen. Die Beklagte war mit dem Vertrieb der Wohnungen beauftragt. Am 1. Dezember 1994 schlossen die Parteien eine notariell beurkundete Vertriebsvereinbarung, in der die Klägerin die Beklagte bevollmächtigte, die in dem Gebäude "A" entstandenen 19 Eigentumswohnungen zu veräußern. Von dem Verkaufserlös sollte ein Betrag von 2600 DM pro qm der Klägerin und der darüber hinausgehende Erlös der Beklagten zustehen. In der Einleitung der Vertriebsvereinbarung und im weiteren ist bestimmt:

"Die Firma H. Nord - Passagen GmbH & Co. KG (scil. Klägerin) ist Alleineigentümerin des ... Grundstücks ... Flurstück ... zur Größe von 346 qm. Auf diesem Grundstück wird - teilweise durch Umbau der vorhandenen Bausubstanz - ein Wohn- und Geschäftshaus mit insgesamt 19 Eigentumswohnungen und einer gewerblichen Einheit errichtet.