BGH - Beschluß vom 27.05.1998
XII ZR 75/97
Normen:
MRGMRG 52;
Fundstellen:
VIZ 1998, 508

Wirksamkeit eines langfristigen, über Vermögen der Republik Litauen abgeschlossenen Mietvertrages der amerikanischen Militärregierung in Berlin

BGH, Beschluß vom 27.05.1998 - Aktenzeichen XII ZR 75/97

DRsp Nr. 1998/15863

Wirksamkeit eines langfristigen, über Vermögen der Republik Litauen abgeschlossenen Mietvertrages der amerikanischen Militärregierung in Berlin

1. Der zur Verwaltung des Vermögens eines "abwesenden Eigentümers" i.S. von Art. I Nr.1 f i.V. mit Art. II Nr. 3 a MRG 52 von der amerikanischen Militärregierung eingesetzte Custodian ist nicht befugt, ohne ausdrückliche Genehmigung der Militärregierung Mietverträge mit 20jähriger Dauer abzuschließen, an die der Eigentümer voraussichtlich noch Jahre nach der Entsperrung gebunden sein wird (hier: 20 Jahre im Jahr 1987). 2. Solche Verträge sind zunächst schwebend und nach der Entsperrung des Grundstücks endgültig unwirksam mit der Folge, daß der Mietvertrag dem Mieter kein Recht zum Besitz i.S. des § 986 Abs. 1 S. 1 BGB gibt.

Normenkette:

MRGMRG 52;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Der Klägerin steht nach § 985 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe (vgl. BGB -RGRK/Pikart 12. Aufl. § 985 Rdn. 29 m.w.N.) des streitigen Grundstücks zu. Der Beklagte hat kein Recht (mehr) zum Besitz, § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB.