KG - Urteil vom 04.04.2002
8 U 148/01
Normen:
BGB § 117 § 535 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2002, 300
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 631/00

Wirksamkeit eines mit einem Strohmann geschlossenen Mietvertrages

KG, Urteil vom 04.04.2002 - Aktenzeichen 8 U 148/01

DRsp Nr. 2004/19428

Wirksamkeit eines mit einem Strohmann geschlossenen Mietvertrages

Ist der Abschluss eines Mietvertrages mit einem Strohmann ernstlich gewollt, um die Voraussetzungen für die Erlangung einer Gaststättenkonzession zu schaffen, so handelt es sich nicht um ein Scheingeschäft.

Normenkette:

BGB § 117 § 535 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet, da das Landgericht den Beklagten zu Recht zur Zahlung von Mietzins nach § 535 Satz 2 BGB und zur Leistung der Kaution verurteilt hat.

I.

1. Der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag vom 27.08.1999 ist wirksam.

a) Die Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Ein Scheingeschäft ist nur dann anzunehmen, wenn die Parteien einverständlich den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen jedoch nicht eintreten lassen wollen. So liegt der Fall hier gerade nicht: Die Parteien wollten einen Mietvertrag begründen und auch durchführen, wenn auch nicht in der Person des Beklagten, sondern in der seines Halbbruders, an dessen Stelle der Beklagte eine Konzession erlangen sollte. Damit war der Abschluss eines Mietvertrages ernstlich gewollt und der Beklagte lediglich als sogenannter Strohmann anzusehen, ohne dass hierdurch die Wirksamkeit des Mietverhältnisses beeinträchtigt werden konnte.