I. Die Antragstellerin, die mit den Beteiligten zu 2) eine Wohnungseigentümergemeinschaft bildet, begehrt die Ungültigkeitserklärung zweier in der Eigentümerversammlung vom 7.12.1999 gefaßten Beschlüsse (TOP 2 und TOP 3), die die Wirtschaftspläne 1999 und 2000 betreffen. Zur Begründung beruft sie sich auf verschiedene Einberufungsmängel. Amtsgericht und Landgericht haben ihr Verlangen als nicht berechtigt angesehen und den Antrag zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde wird der ursprünglichen Antrag weiterverfolgt.
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