LG Düsseldorf, vom 04.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 205/07
AG Düsseldorf, vom 18.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 661 M 1590/06
Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters bei zeitlich vorangeganger Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einem anderen Mitgliedsstaat der EU
BGH, Beschluß vom 29.05.2008 - Aktenzeichen IX ZB 102/07
DRsp Nr. 2008/13485
Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters bei zeitlich vorangeganger Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einem anderen Mitgliedsstaat der EU
»a) Beschließt das Insolvenzgericht in Kenntnis eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren vom 29. Mai 2000 in einem anderen Mitgliedstaat eröffneten Hauptinsolvenzverfahrens, dessen Wirkungen sich auf die im Inland belegene Masse erstrecken, die Eröffnung eines inländischen Insolvenzverfahrens, findet Art. 102 § 4 Abs. 2EGInsO keine Anwendung.b) In diesem Falle ist die Eröffnung des inländischen Insolvenzverfahrens zumindest schwebend unwirksam. Der als Scheinverwalter anzusehende inländische Insolvenzverwalter darf über die Masse nicht verfügen.c) Ist das inländische Insolvenzverfahren nicht rechtswirksam eröffnet worden, kann der Scheinverwalter eine Zwangsvollstreckung wegen vermeintlicher Masseverbindlichkeiten im Wege der Vollstreckungserinnerung abwehren.«