OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.11.2001
10 U 142/00
Normen:
BGB § 535 § 366 Abs. 2 § 367 Abs. 2 § 396 § 398 § 407 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2002, 241
ZMR 2002, 109
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 417/99

Wirkungen einer Stundungsvereinbarung hinsichtlich einer abgetretenen Mietzinsforderung; Abrechnung über die Kaution

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2001 - Aktenzeichen 10 U 142/00

DRsp Nr. 2005/7293

Wirkungen einer Stundungsvereinbarung hinsichtlich einer abgetretenen Mietzinsforderung; Abrechnung über die Kaution

1. Auch Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen zählen zu den Rechtsgeschäften in Ansehung der Forderung i.S. von § 407 BGB. 2. Hat der Mieter von der Abtretung der gegen ihn gerichteten Mietzinsforderung Kenntnis, so kann er mit befreiender Wirkung nicht mehr an den Vermieter, sondern nur noch an den Abtretungsempfänger leisten. 3. Wird das Mietobjekt veräußert, ohne dass der Vermieter geleistete Kautionen auf den neuen Eigentümer überträgt, so hat er in angemessener Zeit nach der Veräußerung abzurechnen.

Normenkette:

BGB § 535 § 366 Abs. 2 § 367 Abs. 2 § 396 § 398 § 407 ;
Vorinstanz: LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 417/99
Fundstellen
OLGReport-Düsseldorf 2002, 241
ZMR 2002, 109