BGH - Beschluß vom 28.04.1999
VIII ARZ 1/98
Normen:
BGB § 571 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGH, HdM Nr. 69
BGHR BGB § 571 Abs. 1 Eigentumswohnung 1
BGHZ 141, 239
DB 1999, 1596
DNotZ 1999, 1002
DRsp I(133)682a
DWW 1999, 291
JZ 2000, 258
JuS 1999, 1231
MDR 1999, 985
NJW 1999, 2177
NZM 1999, 553
WM 1999, 1731
WuM 1999, 390
ZMR 1999, 546
Vorinstanzen:
KG Berlin,
LG Berlin,
AG Berlin-Charlottenburg,

Wohnungseigentümer als alleiniger Vermieter auch hinsichtlich eines im Gemeinschaftseigentum stehenden Kerraumes

BGH, Beschluß vom 28.04.1999 - Aktenzeichen VIII ARZ 1/98

DRsp Nr. 1999/7418

Wohnungseigentümer als alleiniger Vermieter auch hinsichtlich eines im Gemeinschaftseigentum stehenden Kerraumes

»Der Erwerber einer vermieteten Eigentumswohnung ist alleiniger Vermieter, wenn die Wohnung nach Überlassung an den Mieter in Wohnungseigentum umgewandelt worden ist und zusammen mit der Wohnung ein Kellerraum vermietet ist, der nach der Teilungserklärung im Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer steht.«

Normenkette:

BGB § 571 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Erwerber einer vermieteten Eigentumswohnung ist alleiniger Vermieter, wenn die Wohnung nach Überlassung an den Mieter in Wohnungseigentum umgewandelt worden ist und zusammen mit der Wohnung ein Kellerraum vermietet ist, der nach der Teilungserklärung im Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer steht.