OLG Zweibrücken - Beschluss vom 23.11.2001
3 W 226/01
Normen:
WEG § 8 § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 3 § 22 Abs. 1 ; BGB § 903 § 1004 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 253
OLGReport-Zweibrücken 2002, 165
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) - 5 T 26/01 ,
AG Ludwigshafen am Rhein - 2e UR II 80/00 WEG ,

Wohnungseigentum: Anspruch auf Beseitigung baulicher Veränderungen aus der Zeit vor Entstehen der EigentümergemeinschaftAnspruch auf Beseitigung einer unterirdischen Wasserleitung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.11.2001 - Aktenzeichen 3 W 226/01

DRsp Nr. 2002/2925

Wohnungseigentum: Anspruch auf Beseitigung baulicher Veränderungen aus der Zeit vor Entstehen der EigentümergemeinschaftAnspruch auf Beseitigung einer unterirdischen Wasserleitung

»1. Ein Wohnungseigentümer kann von einem anderen Wohnungseigentümer nicht die Beseitigung von baulichen Veränderungen verlangen, die zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden sind, zu dem noch keine (werdende) Wohnungseigentümergemeinschaft bestand. Das gilt auch dann, wenn der frühere Alleineigentümer und Vermieter einem früheren Mieter die Durchführung der Baumaßnahmen auf der Grundlage des Mietvertrages gestattet hat. 2. Zur Beseitigung einer unterirdisch verlegten Wasserleitung, wenn die Teilungserklärung in Abänderung der §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 Nr. 1 WEG jegliche nicht völlig unerhebliche Veränderung am gemeinschaftlichen Eigentum von der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer abhängig macht.«

Normenkette:

WEG § 8 § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 3 § 22 Abs. 1 ; BGB § 903 § 1004 ;

Gründe:

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 , 29 Abs. 1 und 4, 22 Abs. 1 ). Das gilt auch insoweit, als die Beteiligten zu 1) das Rechtsmittel nach Ablauf der Einlegungsfrist auf weitere Teile der angefochtenen Entscheidung erstreckt haben (vgl. BGHZ 91, , 159; Keidel/Kahl, FG 14. Aufl. § 21 Rdnr. 7 b).