OLG Köln - Beschluß vom 23.11.2001
16 Wx 202/01
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 571
OLGReport-Köln 2002, 164
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 7/99
AG Bergisch Gladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 35 II 78/96

Wohnungsrecht: Änderung des in der Teilungserklärung vorgesehenen Verteilungsschlüssels für die Warmwasserkosten

OLG Köln, Beschluß vom 23.11.2001 - Aktenzeichen 16 Wx 202/01

DRsp Nr. 2002/3019

Wohnungsrecht: Änderung des in der Teilungserklärung vorgesehenen Verteilungsschlüssels für die Warmwasserkosten

Der einzelne Wohnungseigentümer hat nur dann einen Anspruch gegen die übrigen Eigentümer auf Änderung des in der Teilungserklärung vorgesehenen Verteilungsschlüssels hinsichtlich der Warmwasserkosten, wenn die bisherige Regelung grob unbillig ist. Dies ist dann noch nicht der Fall, wenn das begehrte Abrechnungsverfahren über einen Zeitraum von 10 Jahren eine jährliche Ersparnis von 20 % mit sich brächte, die aber insgesamt die der Gemeinschaft durch die Installation neuer Messgeräte entstehenden Kosten nicht wettmachen würde.

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 ;

Gründe: