OLG Köln - Beschluß vom 16.11.2001
16 Wx 221/01
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 91
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 20/01
AG Kerpen, - Vorinstanzaktenzeichen 15 II 35/99

Wohnungsrecht: Verteilung der Kosten, Lasten und Nutzungen des Gemeinschaftseigentums

OLG Köln, Beschluß vom 16.11.2001 - Aktenzeichen 16 Wx 221/01

DRsp Nr. 2002/3021

Wohnungsrecht: Verteilung der Kosten, Lasten und Nutzungen des Gemeinschaftseigentums

Regelungen in der Gemeinschaftsordnung, die die Kosten, Lasten und Nutzungen des Gemeinschaftseigentums abweichend von § 16 Abs. 2 WEG verteilen, müssen eindeutig und klar sein. Verbleiben Zweifel, ist nach der gesetzlichen Regelung zu verfahren.

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Ziff. 4, 45 Abs. 1 WEG, 27, 29, 20 Abs. 1, 22 Abs. 1 FGG), hat in der Sache jedoch nur insoweit Erfolg, als der Eigentümerbeschluss vom 14.06.1999 zu TOP 5.3. lediglich hinsichtlich der die Tiefgarage betreffenden Positionen für ungültig zu erklären ist.

Die Antragsteller haben lediglich die Abrechnung der Bewirtschaftungskosten für die Tiefgarage beanstandet. Ihr Antrag ist deshalb so auszulegen, dass der Eigentümerbeschluss auch nur insoweit für ungültig erklärt werden soll. Eine solche Antragsbeschränkung und dementsprechend eine auf einzelne Abrechnungsposten beschränkte Ungültigkeitserklärung eines Eigentümerbeschlusses sind möglich (vgl. BayObLG NJW-RR 1993, 1039 m.w.N.).

Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass die Bewirtschaftungskosten für die Stellplätze in der Tiefgarage nicht allein auf die Inhaber der Stellplätze, sondern auf sämtliche Wohnungseigentümer umzulegen sind.