Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Ziff. 4, 45 Abs. 1 WEG, 27, 29, 20 Abs.
Die Antragsteller haben lediglich die Abrechnung der Bewirtschaftungskosten für die Tiefgarage beanstandet. Ihr Antrag ist deshalb so auszulegen, dass der Eigentümerbeschluss auch nur insoweit für ungültig erklärt werden soll. Eine solche Antragsbeschränkung und dementsprechend eine auf einzelne Abrechnungsposten beschränkte Ungültigkeitserklärung eines Eigentümerbeschlusses sind möglich (vgl. BayObLG NJW-RR 1993,
Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass die Bewirtschaftungskosten für die Stellplätze in der Tiefgarage nicht allein auf die Inhaber der Stellplätze, sondern auf sämtliche Wohnungseigentümer umzulegen sind.
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