X. Vertragsabschlussgebühr und Einzugspauschale

Autor: Emmert

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Die Parteien können grundsätzlich wirksam vereinbaren, dass der Mieter dem Vermieter die mit der Bearbeitung und Ausstellung des Mietvertrags entstehenden Kosten ersetzt, solange sich die Bearbeitungsgebühr in einem angemessenen Rahmen hält und in etwa den tatsächlichen Kosten des Vertragsabschlusses entspricht.57)

Andernfalls liegt eine nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermRG unzulässige verdeckte Vermittlungsgebühr vor. Durchschnittlich werden für die Kosten ca. 75 € anzusetzen sein,58) die Kosten eines den Vertrag ausfertigenden Anwalts sind nicht erstattungsfähig.59)

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Eine formularmäßige Vereinbarung von Vertragsabschlussgebühren wird jedoch überwiegend als unzulässig erachtet.60)

Begründet wird dies u.a. damit, dass der Vermieter hier Kosten für eine Tätigkeit verlangt, die er im Zuge der Vermietung als Verwaltungstätigkeit ohnedies erbringen müsste.61) Unwirksam sind in jedem Fall Klauseln ohne genaue Beschreibung der auf den Mieter zukommenden Kosten.62)

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