KG - Urteil vom 07.03.2005
8 U 166/03
Normen:
BGB § 31 ; BGB § 288 ; BGB § 291 ; BGB § 812 Abs. 1 ; BGB § 818 Abs. 2, 3 ; BGB § 823 ; BGB § 831 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 654
MDR 2006, 146
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 755/01

Zahlung eines ortsüblichen Mietzinses aus § 812 Abs. 1 BGB bei nicht wirksamen Mietvertrag

KG, Urteil vom 07.03.2005 - Aktenzeichen 8 U 166/03

DRsp Nr. 2005/6046

Zahlung eines ortsüblichen Mietzinses aus § 812 Abs. 1 BGB bei nicht wirksamen Mietvertrag

»Liegt kein wirksamer Mietvertrag vor, kann der Eigentümer vom Nutzer nach § 812 Abs. 1 BGB eine dem ortsüblichen Mietzins entsprechende Nutzungsentschädigung verlangen. Zusätzlich zur Nutzungsentschädigung können Nebenkosten in ortsüblicher Höhe verlangt werden, über die nicht abzurechnen ist.«

Normenkette:

BGB § 31 ; BGB § 288 ; BGB § 291 ; BGB § 812 Abs. 1 ; BGB § 818 Abs. 2, 3 ; BGB § 823 ; BGB § 831 ;

Entscheidungsgründe:

1. Die rechtzeitig eingelegten Berufungen der Parteien richten sich gegen das am 30. 4. 2003 verkündete Urteil des Landgerichts, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen wird. Die Klägerin hält das Urteil insoweit für unzutreffend, als das Landgericht die Klage wegen der geltend gemachten Nachforderungen aus den Nebenkostenabrechnungen für 1999 bis 2001 abgewiesen hat. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin zu 2) in der Berufungsinstanz hierzu wird auf ihre Schriftsätze vom 8. 8., 31. 10. und 17. 12 2003 sowie 16. 2. 2004 Bezug genommen.

Die Klägerin zu 2) beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 12.033,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. 3. 2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

Die Berufung zurückzuweisen.