BGH - Urteil vom 22.09.2010
VIII ZR 285/09
Normen:
BGB § 158 Abs. 2; BGB § 387; BGB § 388; BGB § 556 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW 2011, 143
Vorinstanzen:
LG München I, vom 15.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 S 21117/08
AG München, vom 20.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 412 C 7773/07

Zeitpunkt des Entfallens der Wirkung der Aufrechnung bei nachträglicher Erteilung einer wirksamen Betriebskostenabrechnung des Vermieters; Möglichkeit der Geltendmachung von Mängelrechten bei Ungewissheit hinsichtlich des Vorliegens eines tatsächlichen Mangels; Vollständige Rückgabe der Mietsache trotz Zurückbehaltens der Schlüssel

BGH, Urteil vom 22.09.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 285/09

DRsp Nr. 2010/18882

Zeitpunkt des Entfallens der Wirkung der Aufrechnung bei nachträglicher Erteilung einer wirksamen Betriebskostenabrechnung des Vermieters; Möglichkeit der Geltendmachung von Mängelrechten bei Ungewissheit hinsichtlich des Vorliegens eines tatsächlichen Mangels; Vollständige Rückgabe der Mietsache trotz Zurückbehaltens der Schlüssel

Macht der Mieter den Anspruch gegen den Vermieter auf Rückzahlung geleisteter Vorschüsse auf Betriebskosten, über die der Vermieter nicht innerhalb der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB abgerechnet hat, im Wege der Aufrechnung geltend, so entfällt die Wirkung der Aufrechnung ex nunc, soweit der Vermieter nachträglich eine wirksame Betriebskostenabrechnung erteilt und der Mieter hiernach Betriebskosten schuldet (Fortführung des Senatsurteils vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499).

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 15. Juli 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. November 2009 - auch im Kostenpunkt - aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts München vom 20. Oktober 2008 geändert, soweit die Beklagten verurteilt worden sind, an den Kläger einen über 4.928,02 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2. Januar 2008 hinausgehenden Betrag zu zahlen. Insoweit wird die Klage abgewiesen.