Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten - unter Klageabweisung im übrigen - zur Zahlung von 38. 012,50 DM nebst Zinsen verurteilt. Denn der Beklagte hat der Klägerin für deren Nettomietzinsausfall für die Monate April bis August 1993 einzustehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Erwägungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine dem Beklagten günstigere Entscheidung.
Im einzelnen sei noch folgendes ausgeführt:
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