OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.01.1995
10 U 36/94
Normen:
BGB §§ 535 ff § 554 a § 325 § 326 § 279 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)553a-c
EWiR 1995, 551
NJW-RR 1995, 1100
OLGR-Düsseldorf 1995, 167
OLGReport-Düsseldorf 1995, 167
WE 1995, 216
WuM 1995, 438
ZMR 1995, 465

Zeitpunkt für fristlose Kündigung in gewerblichem Mietverhältnis

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.1995 - Aktenzeichen 10 U 36/94

DRsp Nr. 1995/4655

Zeitpunkt für fristlose Kündigung in gewerblichem Mietverhältnis

»1. Bereits vor Überlassung der Mietsache kommt eine fristlose Kündigung des Vermieters in Betracht.2. Die Nichtzahlung der Kaution kann nach den konkreten Umständen das Sicherungsbedürfnis des Vermieters so erheblich tangieren, daß er zur fristlosen Kündigung des gewerblichen Mietverhältnisses gemäß § 554a BGB berechtigt ist.3. Zur Frage, wann bei einem gewerblichen Mietobjekt Bezugsfertigkeit vorliegt.«

Normenkette:

BGB §§ 535 ff § 554 a § 325 § 326 § 279 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten - unter Klageabweisung im übrigen - zur Zahlung von 38. 012,50 DM nebst Zinsen verurteilt. Denn der Beklagte hat der Klägerin für deren Nettomietzinsausfall für die Monate April bis August 1993 einzustehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Erwägungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine dem Beklagten günstigere Entscheidung.

Im einzelnen sei noch folgendes ausgeführt: