LG Berlin, vom 15.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 4/01
Zu den Vorausetzungen der Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO
KG, Beschluss vom 25.02.2002 - Aktenzeichen 8 W 420/01
DRsp Nr. 2003/3606
Zu den Vorausetzungen der Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888ZPO
Ein Zwangsgeld nach § 888ZPO kann grundsätzlich nur festgesetzt werden, wenn feststeht, dass der Schuldner die von ihm geschuldete Leistung im Zeitpunkt der Verhängung des Zwangsgeldes noch erbringen kann. Wenn der Schuldner diese Handlung nicht mehr vornehmen kann, so kann dieser Erfolg auch durch die Zwangsmaßnahme nach § 888ZPO nicht herbeigeführt werden, sie darf deshalb nicht verhängt werden. Dabei hat der Schuldner die Tatsachen einschließlich der Beweismittel, aus denen sich die Unmöglichkeit der Handlung ergibt, in einer für den Gläubiger überprüfbaren und substantiierten Weise darzulegen.