Die Berufung und die Anschlussberufung des Klägers sind begründet. Die Berufung der Beklagten zu 3.) ist unbegründet. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, tragen die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits.
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