KG - Beschluss vom 04.07.2008
11 W 9/08
Normen:
ZPO § 721 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 721 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2008, 811
MDR 2008, 1090
ZMR 2009, 200
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 56/08

Zu den Voraussetzungen für eine Verlängerung der Räumungsfrist

KG, Beschluss vom 04.07.2008 - Aktenzeichen 11 W 9/08

DRsp Nr. 2008/15296

Zu den Voraussetzungen für eine Verlängerung der Räumungsfrist

1. In einem Fall, in dem das Räumungsurteil bereits ein Jahr zurückliegt, muss wegen der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG das Interesse des Gläubigers, an der Wiedererlangung seines Eigentums, was wegen § 256 Abs. 2 S. 1 ZPO auch im Falle einer Veräußerung gilt, Interessen des Schuldners im Regelfall und ganz grundsätzlich überwiegen. In einem solchen besonderen Falle können nur ganz erhebliche Nachteile es rechtfertigen, eine weitere Räumungsfrist zu gewähren. Eine ganz besondere Härte liegt dabei jedenfalls nicht darin, dass ein Antragsteller mit dem Rechtsnachfolger des Antragsgegners in Verhandlungen über einen Mietvertrag steht und dieser nach seiner Ansicht "mit hoher Wahrscheinlichkeit auch tatsächlich abgeschlossen wird". 2. Auf die Rechtskraft eines Räumungsurteils kommt es nicht an, wenn die Räumungspflicht auf der Hand liegt. Dass ist dann der Fall, wenn der Schuldner von der Erfolglosigkeit seiner Verteidigung ausgehen muss, wenn er also mit hinreichender Sicherheit erkennen kann, dass seine Rechtsverteidigung gegenüber der Wirksamkeit des Räumungsverlangens nicht Erfolg versprechend ist.

Normenkette:

ZPO § 721 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 721 Abs. 3 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.